Beihilferegelungen in den Ländern

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Beihilferegelungen in den Ländern

Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Länder können das Beihilferecht in eigener Zuständigkeit regeln. Die meisten Länder haben diese Möglichkeit genutzt und eine Beihilfeverordnung erlassen. Viele dieser Regelungen orientieren sich aber – mittelbar oder unmittelbar – am Bundesrecht. Auf den nachfolgenden Seiten geben wir einen Überblick über wichtige Grundlagen der Beihilfe in den Ländern.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage: Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) aufgrund von § 48 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)

Aktuelles: Baden-Württemberg hat zum 01.07.2015 eine neue Beihilfeverordnung erlassen. Den gesamten Text der neuen Verordnung und die wichtigsten Änderungen können Sie in einer Zusammenstellung unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Die bisher notwendige Mindestantragssumme zur Stellung von Beihilfeanträgen in Höhe von 300 Euro wurde aufgehoben. Der Beihilfeantrag ist vor Ablauf von zwei Kalenderjahren zu stellen, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen bzw. der ersten Ausstellung der Rechnung folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.

Möglichkeit der Direktabrechnung bei der Beihilfe
Ab dem 01.03.2016 kann die Beihilfestelle bei stationären Aufenthalten die Beihilfe direkt an den Rechnungssteller auszahlen. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag auf Direktabrechnung und die Bereitschaft der Einrichtung, direkt mit der Beihilfestelle abzurechnen. Die direkte Abrechnung ist für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern, Privatkliniken, Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen, Rehabilitations- und Suchteinrichtungen sowie für stationäre Pflegeleistungen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen vorgesehen.

Arzneimittel
Aufwendungen für die von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und Teststreifen für Körperflüssigkeiten sind grundsätzlich beihilfefähig.

Keine Arzneimittel im Sinne der BVO und damit nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- Nahrungsergänzungsmittel, die als solche gekennzeichnet sind,
- diätetische Lebensmittel, die mit den Zusätzen „Diät“, „diätetisch“, „Kost“, „Nahrung“ oder „Lebensmittel“ gekennzeichnet sind,
- Medizinprodukte,
- nicht verschreibungspflichtige Vitamin- und Mineralstoffpräparate und
- Mittel, die zur Empfängnisregelung oder Potenzbeeinflussung verordnet werden.

Davon sind ausnahmsweise als Arzneimittel beihilfefähig:
- Nahrungsergänzungsmittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate, wenn nach begründetem medizinischem Gutachten (in der Regel des Gesundheitsamts) die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist.
- Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Kindern unter drei Jahren,
- Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren nach ärztlicher Bescheinigung und soweit die Aufwendungen hierfür vierteljährlich 360 Euro übersteigen; Aufwendungen für chemisch definierte Formeldiäten sind ohne Abzug von vierteljährlich 360 Euro beihilfefähig, wenn die Kosten zusätzlich zu den für die übliche Diätnahrung entstehen,
- Elementardiäten für Kinder unter drei Jahren mit Kuhmilcheiweiß-Allergie sowie bei
- Neurodermitis für einen Zeitraum von insgesamt einem halben Jahr, wenn sie für diagnostische Zwecke eingesetzt werden und
- Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukt zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen. Das können beispielsweise Spülflüssigkeiten in Zusammenhang mit operativen Eingriffen oder Tränenflüssigkeit sein.

Beihilfebemessungssätze
50 Prozent für Beihilfeberechtigte
50 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehe gatten
50 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder
Bei Pflegeleistungen beträgt der Beihilfebemessungssatz auch weiterhin 70 Prozent. 
Für am 31.12.2012 vorhandene Beamte besteht eine Übergangsregelung.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Bayern

Rechtsgrundlage: Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) sowie Verwaltungsvorschriften (VV-BayBhV) aufgrund Artikel 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)

Aktuelles: Bayern hat die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) letztmals zum 01.10.2014 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind. Dabei sind Zweitschriften bzw. Rechnungskopien ausreichend. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen15 Euro übersteigen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Arzneimittel
Aus Anlass einer Krankheit sind bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchte bzw. verordnete Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Mittel,
1. die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Rauchentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
2. die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
3. Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes darstellen.

Beihilfebemessungssätze
50 Prozent für Beihilfeberechtigte
70 Prozent für berücksichtigungsfähige Ehegatten
70 Prozent für Versorgungsempfänger
80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent.

Beihilfe in Elternzeit
Der bisherige Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit wurde auf alle Beamtinnen und Beamten in Elternzeit ausgedehnt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Berücksichtigungsfähige Personen
Einkommensgrenze für Ehegatten:
18.000 Euro (Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags)

Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Eigenbeteiligung
3 Euro je verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe.

Keine Eigenbeteiligung
- für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtungsfähige Kinder,
- für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- bei Pflegemaßnahmen,
- bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
- bei anerkannten Vorsorgeleistungen und
- soweit bei Überschreiten der Belastungsgrenze (zusammen für den Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Ehegatten / Lebenspartner).

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Berlin

Rechtsgrundlage: Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) aufgrund § 76 Landesbeamtengesetz (LBG) – Basis: weitgehend Regelungen des Bundes

Aktuelles: Berlin hat die Landesbeihilfeverordnung (LBhVO) letztmals zum 08.05.2012 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Vgl. Bund (Seiten 288 ff.)

Arzneimittel
Bei Arzneimitteln gibt es keinen Ausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Aufwendungen für die von einem Arzt einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. Verordnete Arzneimittel müssen auf dem Rezept eine Pharmazentralnummer aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen, es sei denn, dass im Einzelfall die die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2. Arzneimittel zur Behandlung von
a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa) Pilzinfektionen,
bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c) Verstopfung (mit Ausnahmeregelungen) oder
d) Reisekrankheiten (mit Ausnahmeregelungen),
3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung (dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden).

Medizinprodukte
Für Medizinprodukte gelten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden.

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 284)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Eigenbehalte
Abzug von Eigenbehalten von den beihilfefähigen Aufwendungen:
- vollstationäre Krankenhausaufenthalte / Anschlussheil- und Suchtbehandlungen: 10 Euro je Kalendertag (höchstens 28 Tage / Jahr).
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: 10 Euro je Kalendertag

Belastungsgrenzen
Eigenbehalte sind auf Antrag nicht abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die Belastungsgrenze überschreiten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Einnahmen (für Chroniker: 1 Prozent).

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Brandenburg

Rechtsgrundlage: Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung nach Maßgabe von § 62 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG)

Aktuelles: Brandenburg hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz (§ 62) letztmals zum 01.01.2014 geändert. Im Übrigen verweist das Land Brandenburg bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung.

Antragsgrenzen & Fristen Vgl. Bund (Seiten 288 ff.)

Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen Vgl. Bund (Seite 284)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen) Vgl. Bund (Seiten 296 f.)

Geburt Vgl. Bund (Seite 311)

Pflege - Ambulant - Stationär Vgl. Bund (Seite 312)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seiten 342)

Todesfälle Vgl. Bund (Seite 312)

Wahlleistungen
- Abweichend von den Beihilfevorschriften des Bundes sind Aufwendungen für Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Ein- bzw. Zweibettzimmer) bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für am 01.01.1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert.

Zum Schluss … Vorsorge Vgl. Bund (Seiten 310 f.)
Für Brandenburg ist darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für Gentests in der Praxis für Humangenetik am Klinikum Ernst von Bergmann in Potsdam nicht mehr beihilfefähig sind.

 Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Bremen

Rechtsgrundlage: Bremische Beihilfeverordnung (BremBVO) aufgrund von § 7 Bremisches Besoldungsgesetz

Aktuelles: Bremen hat die Beihilfeverordnung (BremBVO) letztmals mit Wirkung zum 01.01.2014 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Um Beihilfe zu erhalten, müssen die Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Abweichend hiervon wird aber auch dann Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen aus sechs Monaten diese Summe nicht erreichen.

Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung.

Arzneimittel
Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind.
- Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Dies gilt nicht für Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr und für Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind auch solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach dem SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen.
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität.
- Arzneimittel, welche „unwirtschaftliche Arzneimittel“ von der Leistungspflicht in der GKV ausgeschlossen sind.

Beihilfebemessungssätze

Bemessungssätze
Die Beihilfebemessungssätze sind in Bremen familienbezogen gegliedert:
Alleinstehende: 50 Prozent, Verheiratete 55 Prozent.
- Die Erhöhung erfolgt jedoch nicht, wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder im Vorkalenderjahr Einkünfte von mehr als 10.000 Euro hatte.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozent auf höchstens 70 Prozent.
- Für Versorgungsempfänger erhöht sich der Bemessungssatz um zusätzlich 10 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent.'
- Bei Gewährung von Beitragszuschüssen von mindestens 41,00 Euro monatlich für eine private Krankenversicherung ermäßigt sich der Bemessungssatz um 10 Prozent.

Berücksichtigungsfähige Personen
Zur Beihilfefähigkeit von Ehegatten ‹ vgl. unter Beihilfebemessungssätze auf Seite 284. Bei Anwendung der Beihilfevorschriften stehen eingetragene Lebenspartner den Ehegatten gleich.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Abzüge bei Arznei-/Verbandmitteln

6,00 Euro für jedes Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Eine Praxisgebühr wird nicht erhoben.

Sind Festbeträge für Arznei- oder Verbandmittel festgesetzt, werden darüber hinausgehende Aufwendungen nicht erstattet. Der Abzug von 6,00 Euro wird dann vom Festbetrag vorgenommen. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehaltes werden die Aufwendungen ohne Abzug des Betrages erstattet.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Hamburg

Rechtsgrundlage: Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) aufgrund von § 80 Hamburger Beamtengesetz

Aktuelles: Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO) letztmals zum 29.11.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen müssen mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten die Summe nicht, überschreiten sie aber 15,00 Euro, kann auch hierfür Beihilfe gewährt werden.
Die Frist für den Antrag beträgt zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung.
Sofern die Beihilfe mehr als 500 Euro oder bei stationärer Unterbringung oder Heilkur mehr als 1.000 Euro beträgt, sind die Belege, soweit diese nicht bei der Krankenversicherung verbleiben, drei Jahre nach der Bewilligung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Arzneimittel
Grundsätzlich sind Aufwendungen für schriftlich von Ärzten, Zahnärzten und Heilpraktikern verordnete Arzneimittel beihilfefähig. 
Grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind:
- Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität (wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen) 
- Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden
- Unwirtschaftliche Arzneimittel
- Arzneimittel, die im Rahmen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden verordnet werden
- Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Aufwendungen für Nahrungsergänzungs- oder Körperpflegemittel sind weder in medizinisch begründeten Einzelfällen noch aus Fürsorgegründen beihilfefähig)
- Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel (diese sind in bestimmten Ausnahmefällen beihilfefähig).
- Nicht zugelassene Arzneimittel (nur in ganz besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig).

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten keine Beihilfe für:
- Erkältungsmittel etc.
- Mund- und Rachentherapeutika außer bei Pilzinfektionen.
- Abführmittel
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen
Ehegatten oder Lebenspartner sind berücksichtigungsfähige Angehörige, sofern der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) im Jahr vor der Antragstellung 18 000 Euro nicht überstieg.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale
Die zu gewährende Beihilfe wird pro Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Besoldungsgruppe und dem Status der beihilfeberechtigten Person.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Pauschale im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Für Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Sie wird zudem für jedes berücksichtigungsfähige Kind (auch wenn es nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, da es selbst beihilfeberechtigt ist) um 25 Euro gemindert.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Hessen

Rechtsgrundlage: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) aufgrund § 92 Hessisches Beamtengesetz (HBG)

Aktuelles: Hessen hat die Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO) letztmals zum 28.09.2015 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen 250,00 Euro übersteigen. Bei niedrigeren Aufwendungen steht eine Beihilfe zu, wenn die Aufwendungen aus zehn Monaten 25,00 Euro übersteigen.

Der Beihilfeberechtigte muss die von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege noch drei Jahre nach Empfang der Beihilfe aufbewahren und hat sie auf Anforderung vor zulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben.

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen.

Arzneimittel
Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verbraucht oder schriftlich verordnet wurden. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
- bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,
- Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,
- unwirtschaftliche Arzneimittel.

Beihilfebemessungssätze

Eigenständiges, gestaffeltes Bemessungssystem (vgl. § 15 HBeihVO):

- Allein stehende Beihilfeberechtigte: 50 Prozent.
- Für verheiratete Beihilfeberechtigte : 55 Prozent.
- Für jedes berücksichtigungsfähige Kind: zusätzliche Erhöhung um je 5 Prozent (höchstens auf 70 Prozent).

Diese Erhöhung gilt nicht:
1. wenn der Ehegatte selbst beihilfeberechtigt ist oder der Gesamtbetrag der Einkünfte des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag überstieg (2017: 8.820 Euro),
2. wenn berücksichtigungsfähige Angehörige, mit Ausnahme der beim Ehegatten familienversicherten Kinder, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten sind, einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V erhalten, Beitragszuschüsse der Rentenversicherungsträger zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 52 Euro monatlich oder von mindestens der Hälfte des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrags erhalten oder Ansprüche auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, haben.

- Empfänger von Versorgungsbezügen: Erhöhung um 10 Prozent.
- Empfänger von Witwen- oder Witwergeld: Erhöhung um weitere 5 Prozent.

Bei einer stationären Krankenhausbehandlung und bei einer Anschlussheilbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 Prozent, höchstens jedoch auf 85 Prozent.

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der sich nach Anrechnung der Leistungen der Krankenversicherung ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen, sofern der Höhe nach Leistungsansprüche wie bei einer Pflichtversicherung zustehen. Abweichend wird bei Pflegeaufwendungen auf die für Bundesbeamte geltenden Sätze verwiesen (i.d.R. 70 Prozent).

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 Prozent, die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage: § 80 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) - Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden grundsätzlich nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt

Aktuelles: Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Landesbeamtengesetz (§ 80) die Grundlagen zur Beihilfe normiert dort auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung verwiesen (siehe Seiten 277 f.).

Antragsgrenzen & Fristen

Vgl. Bund (Seiten 288 ff.)

Beihilfebemessungssätze

Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Vgl. Bund (Seite 284)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Vgl. Bund (Seiten 296 f.)

Geburt

Vgl. Bund (Seite 311)

Pflege

- Ambulant
- Stationär

Vgl. Bund (Seite 312)

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Vgl. Bund (Seite 342)

Todesfälle

Vgl. Bund (Seite 312)

Wahlleistungen

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig.

Dies gilt nicht
- für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bisher ergänzend zur Regelung bezüglich stationärer Wahlleistungen versichert waren oder die mit Rücksicht auf das bisher geltende Beihilferecht keinen Anlass zur Versicherung stationärer Wahlleistungen hatten und ohne ihr Verschulden und entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht aus anderen als finanziellen Gründen
a) keinen oder keinen vollständigen Versicherungsschutz für stationäre Wahlleistungen der
b) keinen oder keinen vollständigen, dem neuen Beihilferecht angepassten Krankenversicherungsschutz unter Ausschluss stationärer Wahlleistungen erhalten können.

Zum Schluss … Vorsorge
Vgl. Bund (Seiten 310 f.)

Behandlung in Privatkliniken
Vgl. Bund (Seite 300)

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Niedersachsen

Rechtsgrundlage: Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) aufgrund von § 80 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Aktuelles: Niedersachsen hat die Beihilfeverordnung letztmals zum 01.07.2017 geändert. Den gesamten Text der neuen Verordnung und die wichtigsten Änderungen können Sie in einer Zusammenstellung unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Die Antragsgrenze für die Beihilfegewährung beträgt 100 Euro. Die Ausschlussfrist beträgt ein Jahr.

Arzneimittel
Aufwendungen für Arzneimittel sind nach Verordnung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und
- sonstige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. Husten- und Schnupfenmittel, Viagra oder Abmagerungs- und Haarwuchsmittel).

Ausgenommen davon sind Aufwendungen für Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (www.dimdi.de) aufgestellten Festbeträge beihilfefähig.

Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)
Der erhöhte Bemessungssatz bei zwei oder mehr Kindern erhält derjenige Beihilfeberechtigte,

Auswirkung von Zuschüssen auf den Bemessungssatz
Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Aufwendungen des Zuschussempfängers um 20 vom Hundert.

der den Familienzuschlag erhält. Abweichend kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, sofern der erhöhte Bemessungssatz nicht schon durch Rechtsvorschrift einer Person fest zugewiesen wurde (z. B. § 46 Abs. 3 Satz der BBhV).

Berücksichtigungsfähige Personen
Beihilfefähig sind Aufwendungen von Ehegatten/ Lebenspartnern, wenn deren Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstiegen hat oder im Kalenderjahr der Antragstellung 18.000 Euro nicht übersteigt.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Die beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel mindern sich um einen Abzugsbetrag von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro, höchstens um 10 Euro, je Arzneimittel.

Ein Eigenbehalt wird von Aufwendungen für ein Arzneimittel nicht abgezogen, wenn das Arzneimittel in der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Liste der Arzneimittel, die von der Zuzahlung befreit sind, enthalten ist.

Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel:

Eine Beihilfe zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wird nur gewährt, soweit diese Aufwendungen zusammen mit den Eigenbehalten nach § 12 Abs. 1 BhV im Kalenderjahr die Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV übersteigen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent – bei chronisch Kranken 1 Prozent – des jährlichen Einkommens. Die Härtefallregelung gilt ausschließlich für ärztlich verordnete, medizinisch notwendige und angemessene nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, zu denen es keine oder nur eine für den Patienten unverträgliche verschreibungspflichtige Alternativmedikation gibt. Präparate, die nicht arzneimittelrechtlich zugelassen und registriert sind, können nicht berücksichtigt werden, ebenso Nahrungsergänzungsmittel und von Heilpraktikern verordnete Arzneimittel.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage: Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) aufgrund § 77 Absatz 8 Landesbeamtengesetz (LBG NRW)

Aktuelles: Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) letztmals zum 16.12.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Zur Gewährung der Beihilfe müssen die Aufwendungen einen Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so wird davon abweichend Beihilfe gewährt, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Zu Rechnungsbelegen ist die Kostenerstattung der Krankenkasse bzw. -versicherung vorzulegen. Beim Nachweis einer ergänzenden privaten Krankenversicherung kann darauf verzichtet werden. Die Einführung der elektronischen Beihilfebearbeitung ist vorgesehen; dann sind zur Antragstellung keine Originalbelege mehr vorzulegen.

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Arzneimittel
Beihilfefähig sind die von einem Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten bei seinen Verrichtungen verbrauchten oder schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie Medizinprodukte soweit diese nach der Arzneimittel-Richtlinien in der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres

Wesentliche Unterscheidungen:
1) Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Diese sind grundsätzlich beihilfefähig; außer solchen, die nach der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgeschlossen sind (außer bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben).
Dabei sind grundsätzlich nicht beihilfefähig:
a) Mittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
b) Mund- und Rachentherapeutika (außer z.B. bei Pilzinfektionen o.ä.)
c) Abführmittel (außer z.B. bei der Behandlung von Tumorerkrankungen o.ä.)
2) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – egal ob apothekenpflichtig oder nicht – sind bei vollendetem 18. Lebensjahr nicht beihilfefähig.

Hierfür sind folgende Ausnahmen vorgesehen:
a) Als Begleitmedikation zu einer Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, sofern dies zwingend vorgeschrieben ist.
b) Bei unerwünschten Arzneimittelnebenwirkungen beim bestimmungsmäßigen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels.
c) Bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen im Rahmen des durch die Arzneimittel-Richtlinie definierten Therapiestandards.
3) Medizinprodukte

Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen von Medizinprodukten entsprechend der Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zugelassen sind, sind grundsätzlich beihilfefähig.

Dabei sind nicht beihilfefähig:
a) Aufwendungen, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzten (z.B. Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika)
b) Mittel, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.B. zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Steigerung der sexuellen Potenz, zur Rauchentwöhnung, zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48. Lebensjahres.

Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

 Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage: Beihilfenverordnung (BVO) aufgrund von § 66 Abs. 5 Landesbeamtengesetz

Aktuelles: Rheinland-Pfalz hat die Beihilfenverordnung (BVO) letztmals zum 06.06.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Die Gewährung der Beihilfe muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen beantragt werden, sonst erlöschen die Ansprüche. Der Bescheid kann für Landesbeamte nach Registrierung auch über ein Online-Portal übermittelt werden.

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beantragten Aufwendungen 200,00 Euro übersteigen. Bei gesetzlich Versicherten und Empfängern von Anwärterbezügen gilt eine Grenze von 100,00 Euro. Die Vorlage von Originalbelegen ist entfallen!

Arzneimittel
Aufwendungen für Arznei-, Verbandmittel und dergleichen sind nur beihilfefähig, wenn diese von einem Arzt, einem Zahnarzt oder einem Heilpraktiker nach Art und Menge vor der Beschaffung schriftlich verordnet worden sind.

Nicht beihilfefähig sind folgende Mittel:
1.) die
- überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie der Steigerung der sexuellen Potenz,
- zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits und Regulierung des Körpergewichts,
- zur Verbesserung des Haarwuchses dienen oder
- geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z.B. insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwasser und medizinische Körperpflegemittel).
2.) Geriatrika und Stärkungsmittel

Beihilfebemessungssätze

Bemessungssätze (grundsätzlich wie Bund)

Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten 80 Prozent, wenn
- das monatliche Gesamteinkommen bei Nichtverheirateten 1.680,00 Euro und bei Verheirateten 1.940,00 Euro nicht übersteigt und
- der monatliche Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent des Gesamteinkommens übersteigt.

Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden. Er ist nur für die Zukunft zulässig. Maßgebende Gesamteinkommen sind die Bruttoversorgungsbezüge einschließlich Sonderzuwendungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen des Versorgungsempfängers und seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung.

Für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten, bei denen bis zum 31.12.1997 zur Berechnung der Beihilfe die Sonderregelungen in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung angewendet werden, beträgt der Bemessungssatz seit dem 01.01.1998 80 Prozent, wenn deren laufendes monatliches Familieneinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung niedriger als 2.300,81 Euro ist.

Berücksichtigungsfähige Personen

Aufwendungen für Ehegatten bzw. Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung einer Beihilfe 20.450,00 Euro bei einer vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft – nicht überstiegen haben. Bei einer nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt als Einkommensgrenze der steuerrechtliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (2017: 8.820 Euro).

In Geburtsfällen sind Ehegatten bzw. Lebenspartner unabhängig von der Einkommensgrenze berücksichtigungsfähig.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Saarland

Rechtsgrundlage: Beihilfeverordnung (BhVO) aufgrund von § 67 Saarländisches Beamtengesetz

Aktuelles: Saarland hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum 14.04.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat.

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann eine Beihilfe dennoch beantragt werden. Bei Beihilfen von mehr als 500 Euro, bei stationären Behandlungen oder Heilkuren von mehr als 1000 Euro hat der Beihilfeberechtigte die ihm von der Festsetzungsstelle zurückgegebenen Belege für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren und auf Anfordern vorzulegen, soweit sie nicht bei einer Versicherung verbleiben; die Festsetzungsstelle muss darauf Rückgabe der Belege hinweisen.

Arzneimittel
Grundsätzlich sind medizinisch notwendige Arzneimittel beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind:.
- Mittel gegen Erkältungskrankheiten und gegen grippale Infekte bei Personen über 18 Jahren, Mund- und Rachentherapeutika (mit Ausnahme bei Pilzerkrankungen),
- Abführmittel (ausgenommen bei schweren Erkrankungen),
- Mittel gegen Reisekrankheiten
- Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
- Mittel der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
- Mittel zur Rauchentwöhnung
- Mittel zur Abmagerung und Zügelung des Appetits
- Mittel zur Regelung des Körpergewichts
- Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses
- Geriatrika und Regenationsmittel
- Vitamine, Stärkungsmittel, Säuglingsnahrung
- und Medizinprodukte ( nur nach Anlage V der Arzneimittelrichtlinie).

Ist für Arzneimittel ein Festbetrag festgelegt, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Festbetrages beihilfefähig. Bei der Anwendung der Festbetragsregelung hat der Dienstherr den Fürsorgegrundsatz zu beachten.

Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen
Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten / Lebenspartner
Deren Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im zweiten Kalenderjahr vor Antragstellung 16.000 Euro nicht übersteigt. In Ausnahmefällen kann Beihilfe gewährt werden.

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale
Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Für die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr ist auf das Rechnungsdatum abzustellen. Die Kostendämpfungspauschale ist nach Besoldungsgruppen wie folgt gestaffelt: "Tabelle S. 369"

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen

Rechtsgrundlage: Sächsische Beihilfeverordnung (SächsBhVO) aufgrund § 80 Sächsisches Beamtengesetz

Aktuelles: Sachsen hat zum 24.02.2016 eine Neufassung der Sächsischen Beihilfeverordnung (Sächs-BhVO) veröffentlicht. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Hinweis:
Mit einer 2. Änderungsverordnung will der Freistaat Sachsen im Sommer bzw. Herbst 2017 die Beihilfevorschriften anpassen. Im Bereich der Pflege wird eine Härtefallregelung für notwendige Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe durch geeignete Pflegekräfte eingeführt, die erweiterte Beihilfeleistungen gestaffelt nach dem Pflegegradgrad vorsieht. Zudem soll die Eigenanteilsregelung bei vollstationärer Pflege umgestellt werden. Der Eigenanteil beträgt dann 55 Prozent des Einkommens; dieser vermindert sich um 25 Prozent des Einkommens für berücksichtigungsfähige Ehegatten bzw. Lebenspartner bzw. um 5 Prozent für jedes berücksichtigungsfähige Kind, höchstens jedoch um 55 Prozent des Einkommens.

Antragsgrenzen & Fristen
Ein Antrag auf Beihilfegewährung kann bis zu zwei Jahre nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung gestellt werden. Es besteht keine Antragsgrenze.

Arzneimittel
Arzneimittel sind die nach dem Arzneimittelgesetz genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen, Gegenstände oder Erzeugnisse.

Aufwendungen für von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit schriftlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig, wenn diese bestimmt sind, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper der Heilung oder Linderung einer Erkrankung oder der Erkennung eines Krankheitsbildes zu dienen. Aufwendungen für Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies sind bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit für empfängnisverhütende Arzneimittel, die nicht aus Anlass einer Krankheit verordnet werden, richtet sich ausschließlich nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SächsBhVO.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, die
- überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen oder
- der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (das Arzneimittel wird nach seiner objektiven Zweckbestimmung üblicherweise auch von Gesunden benutzt).

Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Abweichung zum Bund:
Der erhöhte Beihilfebemessungssatz für den Beihilfeberechtigten in Höhe von 70 Prozent bei 2 und mehr Kindern kann bis zum Eintritt in den Ruhestand beibehalten werden.

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
Eine Absenkung des Beihilfebemessungssatzes um 20 Prozent bei Gewährung eines Zuschusses durch Dritte zur privaten Krankenversicherung ist entfallen. Damit hat die Höhe eines Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung für ab dem 01.01.2012 entstandene bzw. entstehende Aufwendungen keine Auswirkungen mehr auf den Beihilfebemessungssatz des Zuschussempfängers. Sollte ein Verzicht auf einen Teil des Zuschusses zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung (z. B. gegenüber dem Rentenversicherungsträger) vorliegen, kann dieser ohne Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz widerrufen werden.

Berücksichtigungsfähige Personen
Die Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten sind beihilfefähig, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Jahre 18.000 Euro nicht übersteigt.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (§ 3) (Bis zum Inkrafttreten der eigenständigen Verordnung gelten die Vorschriften des Bundes weiter)

Aktuelles: Sachsen-Anhalt hat die beihilferechtliche Grundlage im Beamtengesetz normiert. Im Übrigen verweist das Land bei der Beihilfe auf die jeweils geltenden Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung (siehe Seite 277 f.). Im Zuge von Einsparungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2014 sind auch dienstrechtliche Änderungen beschlossen und eine sogenannte Kostendämpfungspauschale eingeführt worden (siehe unten).

Antragsgrenzen & Fristen
Vgl. Bund (Seiten 288 ff.)

Arzneimittel

Vgl. Bund (Seiten 294 ff.)

Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen
Vgl. Bund (Seite 284)

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Vgl. Bund (Seiten 296 f.)

Kostendämpfungspauschale (ab 1.1.2014)
Nach Abzug der Eigenanteile – z. B. 5 Euro bis 10 Euro für jedes Arzneimittel – von den beantragten beihilfefähigen Aufwendungen und nach der Anwendung des jeweiligen persönlichen Bemessungssatzes wird die so festgesetzte Beihilfe nochmals um die Kostendämpfungspauschale reduziert und nur der die Kostendämpfungspauschale überschießende Betrag zur Zahlung angewiesen. Eine Beihilfe wird also erstmals dann ausgezahlt, wenn die festgesetzte Beihilfe die Kostendämpfungspauschale im Kalenderjahr übersteigt.
Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, die am 1. Januar des Jahres vorliegen, dem die Aufwendungen zugerechnet werden. Ersatzweise wird auf den ersten Tag der Beihilfeberechtigung abgestellt. Die Kostendämpfungspauschale wird wie folgt erhoben:

"Tabelle S. 373"

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert. Die ermittelten Beträge vermindern sich um 25 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Folgende Personengruppen sind ausgenommen:
1. Beamte in Elternzeit,
2. Waisen,
3. GKV-versicherte Beihilfeberechtigte,
4. Hinterbliebene im Jahr des Todes der oder des verstorbenen Beihilfeberechtigten und
5. Versorgungsempfänger mit amtsunabhängigem Mindestruhegehalt und ihre Hinterbliebenen.
6. Beamte auf Widerruf.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt für Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit. Soweit die Kostendämpfungspauschale, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV zum entsprechenden Bemessungssatz und die Eigenbehalte nach § 49 BBhV die Belastungsgrenze nach § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV übersteigen, entfällt die Kostendämpfungspauschale auf Antrag des Beihilfeberechtigten.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage: Beihilfeverordnung (BhVO) aufgrund § 96 Nr. 2 und § 100 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz

Aktuelles: Schleswig-Holstein hat eine eigenständige Beihilfenverordnung (BVO), zuletzt geändert am 15.11.2016. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen. Für Aufwendungen über 2.600,00 Euro können Abschlagszahlungen erfolgen.

Arzneimittel
Die von einem Arzt, einem Zahnarzt, oder einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- Mund- und Rachentherapeutika,
- Abführmittel,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Seiten 285 ff.)

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner: 18.000 Euro im Vorvorkalenderjahr

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)

Kostendämpfungspauschale

Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt: "Tabelle S. 375"

Die Beträge gelten auch für Versorgungsempfänger.

Die Selbstbehalte dürfen 1 Prozent des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen.

Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt); dies gilt nicht für Stufe 1 (BesGr A 2 – A 6).

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

Kein Selbstbehalt für
- Anwärter
- Elternzeit ohne Besoldung
- Alleinerziehende in Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung
- Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgemaßnahmen.

Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln.

Wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Thüringen

Rechtsgrundlage: Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) aufgrund § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)

Aktuelles: Thüringen hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum 01.04.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen.

Antragsgrenzen & Fristen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die Antragsgrenze beträgt 200 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15 Euro Beihilfe gewährt werden. Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich.

Arzneimittel
Aus Anlass einer Krankheit sind die bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte beihilfefähig.

Die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist entfallen.

Nicht beihilfefähig sind Mittel
- zur Schwangerschaftsverhütung (ab vollendetem 20. Lebensjahr)
- wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.B. Regulierung des Körpergewichts oder Verbesserung des Haarwuchses),
- die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und
- Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (‹ Seiten 285 ff.)

Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft

Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren
Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen.

Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung für Pensionäre – Grenze von 41 Euro ist aufgehoben

Die Bestimmung, nach der sich der Bemessungssatz um 20 v.H. ermäßigt, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird, ist entfallen.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Ehegatten:

18.000 im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen)
Die festgesetzte Beihilfe verringert sich um 4 Euro - je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe.
Dieser Abzug unterbleibt
1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
4. für Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
5. für Harn- und Blutteststreifen,
6. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen überschreiten.

Belastungsgrenze für o.g. Eigenbehalte
Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent. (Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen
- Eigenbeteiligung in Höhe von 25 Euro je Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.
- Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.

Geburt
Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ärztlichen Leistungen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft gepflegt wird sowie die Krankenhausleitungen für das Kind beihilfefähig.

Heilpraktiker
Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker entsprechend dem Bund beihilfefähig.


Ausgabe 2018 


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