Beamtenversorgung: Aktuelles aus Bund und Ländern

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Aktuelles aus Bund und Ländern

Wesentliche Änderungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern seit der Föderalismusreform

Bis zum August 2006 war das Beamtenversorgungsgesetz als Bundesgesetz mit Wirkung für alle Beamten in Deutschland in Kraft. Das ehemals bundeseinheitliche Beamtenversorgungsgesetz ist in seinen zentralen gesetzlichen Regelungen auch heute noch Grundgerüst und Maßstab der neuen und eigenständigen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern.

Auf dieser Basis haben mittlerweile alle Länder entweder eigene Vollregelungen im Beamtenversorgungsrecht erlassen oder zumindest das bisherige Bundesrecht formell in Landesrecht überführt. Darüber hinaus besteht mitunter aber auch noch ein Nebeneinander von altem Bundesrecht und einzelnen Änderungen durch Landesrecht, welches noch nicht zu einem eigenständigen Landes-Beamtenversorgungsgesetz geführt hat, so dass mehrere Gesetze parallel zueinander Anwendung finden.

Auf den folgenden Seiten sind die wesentlichen Rechtsentwicklungen in Bund und Ländern seit Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht im Jahr 2006 aufgeführt und skizziert.

Ein Anspruch auf Vollständigkeit kann aufgrund des mittlerweile erheblichen Umfangs der bestehenden Rechtsgrundlagen und auch wegen möglicher zeitlicher Überholung nach der Erstellung des Werkes nicht gewährleistet werden. Zu berücksichtigen ist, dass viele der Dienstrechtsreformen in den Ländern im Hinblick auf ihren Umfang zu den größten Gesetzgebungsverfahren der Landtage seit ihrem Bestehen gezählt haben.

Aufgezeigt sind für Bund und Länder separat zunächst die Fundstellen der grundlegenden gesetzlichen Grundlagen des föderalisierten Beamtenversorgungsrechts. Weiter werden die unterschiedlichen Festlegungen bezüglich der Anhebung der Regel- und besonderen Altersgrenzen, der Antrags-Altersgrenzen die Regelungen zu den Versorgungsabschlägen und zur Höhe etwaiger Sonderzahlungen sowie zu den jüngsten Versorgungsanpassungen dargestellt. Bei den linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge halten alle Gesetzgeber an dem Grundsatz der gleichmäßigen Anpassung von Besoldung und Versorgung fest. Allerdings kommt es teilweise zu deutlichen Unterschieden der Anpassungen zwischen den Gebietskörperschaften Der Tarifabschluss für Bund und Kommunen für die Jahre 2016 und 2017 wurde zeit- und inhaltsgleich auf die Beamten, Richter und Soldaten des Bundes über tragen. Für die Jahre 2018 und 2019 ist seitens des Bundes ebenfalls eine solche gesetzliche Übertragung vorgesehen.

Der Tarifabschluss für die Länder für 2017/2018 (+ 2,0 Prozent, mindestens 75 Euro zum 1.1.2017, +2,35 Prozent zum 1.1.2018) ist überwiegend inhaltsgleich, allerdings mit gewissen zeitlichen Verschiebungen auf die Landes- und Kommunalbeamten übertragen worden. Eigenständige, vom konkreten Tarifergebnis losgelöste Landesregelungen zur Bezügeanpassung gibt es dagegen in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen.

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Bund

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I, S. 160); zuletzt bekannt
gemacht am 24.02.2010 (BGBl. I, S. 150).

Auf diesen beiden Seiten informieren wir über aktuelle Aspekte zur Beamtenversorgung beim Bund.

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Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2014: 2,8 Prozent linear. Zum 01.03.2015: 2,2 Prozent linear. Zum
01.03.2016: 2,2 Prozent linear. Zum 01.02.2017: 2,35 Prozent linear. 2018 und 2019
noch nicht feststehend.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mit einem Faktor (z. Zt. 0,9901) multipliziert.
- Betragsmäßig dem vorigen Bezügeniveau entsprechende Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger in die neue Tabellenstruktur nach dem DNeuG mittels Überleitungsbeträgen im Falle einer Rückstufung.
- Einführung eines eigenständigen – entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gedeckelten – Abzugs für Pflegeleistungen (§ 50 f BeamtVG).
- Anspruch auf Versorgungsauskunft nach schriftlichem Antrag.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter grundsätzlicher Einführung des Grundsatzes des internen Ausgleichs der beamtenrechtlichen Versorgungspositionen.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand von 450 Euro auf 525 Euro pro Monat.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.
- Teilweise mit Rückwirkung verbesserte Regelungen der Dienstunfallfürsorge im Falle von Einsatzunfällen (u.a. besondere Auslandsverwendung, Höhe der einmaligen Unfallentschädigung).
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.
- Besondere Regelungen beim vorgezogenen Ruhestandseintritt für Beamte der Bundeswehr und bei den Postnachfolgeunternehmen.
- Keine Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Verlängerung der Regelungen zur Versorgungsrücklage bis einschließlich zum Jahr 2024.
- Wegfall der Anrechnung von Einkommen beim Bezug von Waisengeld.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs (bezogen auf das Jahr 2004) integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Gesondertes Altersgeldgesetz im September 2013 in Kraft gesetzt. Altersgeldfähige Dienstzeit von 7 Jahren erforderlich, davon 5 im Bundesdienst.

 

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Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) vom 09.11.2010 (GBl. Nr. 19, S. 793). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (DRG).

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

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Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten werden gekürzt (855 Tage statt 3 Jahre). Abschaffung/Einschränkung von Zeiten nach Vollendung des 17. Lj.. Vordienst- und Ausbildungszeiten werden nur noch auf max. 5 Jahre berücksichtigt.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i.H.v. 2,5 % eines Jahresbezugs integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt mit Beginn des Jahres 2011 im Rahmen einer beabsichtigten Trennung der Systeme. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

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Bayern

Rechtsgrundlage

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl. Nr. 15, S. 410). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

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Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht (zwischen 2012 und 2029). Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schicht- oder Wechselschichtdienst durch Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze nach Vollendung des 60. Lj.. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert (64. Lj).

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 % von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge
- 84,29 % des Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Versorgungsabfindungs-Regelung bei Wechsel innerhalb der EU beabsichtigt.

 

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Berlin

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 21.06.2011 (GVBl. Nr. 16, S. 266). Überleitung und Änderung im Rahmen des 2. Dienstrechtsänderungsgesetzes
(2. DRÄndG). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

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Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt; letztere liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 61. und 65. Lebensjahr; Ermäßigungen sind nach 15 Jahren feuerwehrtechnischem Dienst möglich. Eine weitere Sonderregelung ermöglicht für sog. Personalüberhangkräfte – bei dienstlichem Interesse – den Ruhestandseintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Regelung für das Jahr 2018: 650 Euro (bis BesGr A 9), 450 Euro (ab BesGr A 10)

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

 

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Brandenburg

Rechtsgrundlage

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) vom 20.11.2013 (GVBl. 2013, Nr. 32). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen
Beamtenversorgungsrechts.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lj. (ab 2014). Die allgemeine
Antragsaltersgrenze bleibt beim 63. Lj.. Die besonderen Altersgrenzen für Vollzugsdienste werden schrittweise um zwei Jahre angehoben (liegen laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lj.). Besondere Antragsaltersgrenze für Vollzugsdienste mit dem 60. Lj. (Ausnahme: zur 65er-Altersgrenzenanhebung bei Vorliegen besonders langer Dienstzeiten entsprechend den Bundesregelungen).

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Anerkennung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten werden gekürzt (855 Tage statt 3 Jahre). Abschaffung/Einschränkung von Zeiten nach Vollendung des 17. Lj.. Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des ÖD werden nur noch auf max. 5 Jahre berücksichtigt.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger - Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

 

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Bremen

Rechtsgrundlage

Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 04.11.2014 (GBl. 2014, Nr. 113, S. 458). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste (ausgenommen Feuerwehrbeamte der Laufbahngruppe 1) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von
3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Im Jahr 2015 eingeführt (Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich).

 

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Hamburg

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) vom 26.01.2010 (GVBl. Nr. 4, S. 23). Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen Beamtenversorgungsgesetz 2006 – unter Berücksichtigung der Neuregelung des Hamburgischen Besoldungsrechts.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

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Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahme: Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die besonderen Altersgrenzen für die Vollzugsdienste bleiben beim 60. Lj. und die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten auf 855 Tage (statt 3 Jahre). Abschaffung/Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lj.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Bis zur Besoldungsgruppe A 12 i. H. v. 500 Euro bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt; ab Besoldungsgruppe A 13 entfallen

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Im Rahmen eines Mobilitätsförderungsgesetzes befristet bis Ende 2019 eingeführt (mit Wirkung zum 01.06.2014). Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

 

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Hessen

Rechtsgrundlage

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. Nr. 11, S. 218). Neufassung im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. In den Vollzugsdiensten Ausnahmeregelungen bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf das 62. Lebensjahr abgesenkt. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt mit Wirkung zum 1. März 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren beim letzten Dienstherrn erforderlich.

 

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Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in
Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz – BeamtVÜG M-V) vom 04.07.2011.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die Vollzugsdienste der Laufbahngruppe 2 treten künftig mit Vollendung des 64. Lebensjahres in den Ruhestand. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schichtdienst und Wechselschichtdienst möglich. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Eine neue Antragsaltersgrenze wurde für die Vollzugsdienste bei Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten werden nur noch bis zu 855 Tage berücksichtigt (statt 3 Jahre). Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des ÖD nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Bis A 9: 38,001 %, A 10 bis A 12, C1: 33,300 %, Übrige: 29,382 % eines Monatsbezugs.

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

 

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Niedersachsen

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) vom 17.11.2011, zuletzt geändert am 02.04.2013. Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (weitgehend inhaltsgleiche Übernahme des bisherigen Landesrechts bei der Beamtenversorgung).

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze um zwei Jahre, wie im Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 (Ausnahme: Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren). Die besondere Altersgrenze für Polizeivollzug steigt auf 62. Lj. (Ausnahme: langjährige Wechselschicht oder besonderer Verwendung). Die besondere Altersgrenze beim Vollzug (Justiz und Feuerwehr) bleibt bei 60. Lj.. Allgemeine Antragsaltersgrenze wird auf 60. Lj. abgesenkt.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eingeführt im Rahmen einer modifizierten Trennung der Systeme mit Wirkung zum
1. Januar 2013. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich.

 

Beginn Kasten

Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GVBl. Nr. 18, S. 310). Neufassung im Rahmen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenze für die Vollzugsdienste von
Polizei und Justiz (wie im Rentenrecht um zwei Jahre später von 2012 bis 2029). Ausnahme: langjährige Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt wie die Altersgrenze bei Schwerbehinderung beim 60. Lj. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt beim 63. Lj. Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze für den Polizeivollzug bei Vollendung des 60. Lj.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten werden nur noch bis zu 855 Tage berücksichtigt (statt 3 Jahre). Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lj.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Die bisherige – separate – Zahlung wurde in die Grundgehaltstabelle eingebaut. Korrektur der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mittels Faktor (BesGr A 7 und A 8 (0,99518) und ab BesGr A 9 (0,99349).

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

 

Beginn Kasten

Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage

Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) vom 18.06.2013 (GVBl. Nr. 10, S. 157). Neufassung im Rahmen des Landesgesetzes zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen um zwei Jahre bis zum Jahr 2031. Lehrkräfte treten nach Ende des Schuljahres der Vollendung des 65. Lj. in den Ruhestand. Die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte liegt laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 64. Lj. (Ausnahme bei Wechselschichtdienst). Die besondere Altersgrenze im Vollzug von Justiz u. Feuerwehr bleibt beim 60. Lj. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lj. Die Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung wird auf das 61. Lj. angehoben. Ausnahme: Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten werden nur noch bis zu 855 Tage berücksichtigt (statt 3 Jahre). Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lj.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- In das Grundgehalt i. H. v. 4,17 % eines Jahresbezugs integriert

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine allgemeine Regelung vorhanden. Bisher nur für kommunale Wahlbeamte eingeführt.

 

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Saarland

Rechtsgrundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung
vom 14.05.2008 (entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006).

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste werden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, während für die Vollzugsdienste eine neue Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres eingeführt wurde. Ermäßigungen beim Versorgungsabschlag bei Schicht- und Wechselschichtdienst.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab
A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

 

Beginn Kasten

Sachsen

Rechtsgrundlage

Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz vom 18.12.2013. Neufassung erfolgte im Rahmen des Sächsischen Dienstrechtsneuordungsgesetz.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für den Polizei- und Justizvollzugsdienst um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Im höheren Polizeivollzugsdienst gilt künftig das 64.Lj. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren oder bei Einsatzdienst in den Vollzugsdiensten. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lj. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lj. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung verbleibt beim 60.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Zunächst befristet bis Ende 2018 eingeführt mit Wirkung zum 1. April 2014. Altersgeldfähige Dienstzeit von 5 Jahren erforderlich. Die Befristung soll aufgehoben werden.

 

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Sachsen-Anhalt

Rechtsgrundlage

Beamtenversorgungsgesetz – Überleitungsfassung für Sachsen-Anhalt – vom 08.02.2011. Ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (mit Landesbeamtenversorgungsrechts) wurde im Jahr 2017 eingebracht.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Zunächst noch keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen
Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Gesetzentwurf: Anhebung der jeweiligen Altersgrenzen um zwei Jahre entsprechend dem Bundesbeamtenrecht ist in Vorbereitung.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben (zunächst) bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Die Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres soll entfallen.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Wiedereinführung in Höhe von 3 v.H. des dem erdienten Ruhegehalt zugrunde liegenden Grundgehalts unter Anwendung des erdienten Ruhegehaltssatzes, mindestens 200 Euro (Hinterbliebene entsprechend dem Anteilssatz).

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Eine gesetzliche Regelung ist beabsichtigt.

 

Beginn Kasten

Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage

Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26.01.2013 (GVBl. Nr. 3, S. 153). Neufassung im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts. Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze der Vollzugsdienste von Justiz und Polizei (laufbahngruppenabhängig) um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Die besondere Altersgrenze der Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten werden nur noch bis zu 855 Tage berücksichtigt (statt 3 Jahre). Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lj.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- bis A 10: 330 Euro, Hinterbliebene 200 Euro und Waisen 50 Euro (Auszahlung mit Dezemberbezügen)

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

 

Beginn Kasten

Thüringen

Rechtsgrundlage

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) vom 22.06.2011 (GVBl. Nr. 6, S. 99). Neufassung im Rahmen eines Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung und der Altersgrenzen der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (ThürGVersA).

Auf dieser Seite informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beamtenversorgung, die vom Bund abweichen.

Ende Kasten

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und zum Teil der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Abhängig von der Fachlaufbahn und der Laufbahngruppe gilt künftig das 60. bis 64. Lj. als besondere Altersgrenze. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Absenkung der allgemeinen Antragsaltersgrenze auf das 62. Lj.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch
bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

Gestaffelt nach BesGr: 0,84 bis 3,75 Prozent eines Jahresbezugs in Grundgehalt eingebaut

Kein Altersgeld bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst


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