Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamte

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Pflichten der Beamtinnen und Beamten

 

Pflichten der Beamtinnen und Beamten

Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt, die sich u. a. aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergeben. Sie haben dem ganzen Volk und nicht einer Partei zu dienen, was nicht ausschließlich parteipolitisch zu verstehen ist. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und müssen bei ihrer Amtsführung immer auf das Wohl der Allgemeinheit Rücksicht nehmen.

Pflichten der Beamtinnen und Beamten

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Treuepflicht

Die wichtigste Pflicht aus dem Dienst- und Treueverhältnis ist die „Treuepflicht“. Von ihr lassen sich die übrigen Pflichten ableiten. Dies gilt vor allem auch für die Pflichten, die im Beamtenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz sowie in den Landesbeamtengesetzen nicht ausdrücklich genannt sind.

So wird etwa aus der Treuepflicht die Verpflichtung abgeleitet, dass Beamte
- zu „steter Dienstleistung“ bereit sein müssen,
- sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetz es bekennen und für deren Erhaltung aktiv eintreten,
- bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben,
- sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert. Demnach haben sie alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Staates, der Dienstbehörde oder dem Berufsbeamtentum schaden könnte,
- zur Wahrhaftigkeit verpflichtet sind. Tatsachen wesentlicher Art dürfen sie nicht verschweigen, und über ihre persönlichen Verhältnisse haben sie – soweit ein dienstlicher Bezug gegeben ist – auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Die Treuepflicht überdauert in wichtigen Fragen sogar das aktive Beamtenverhältnis. So können Beamtinnen und Beamte auch dann ein Dienstvergehen begehen, wenn sie sich im Ruhe stand gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten.

 

Eidesformel nach § 64 Abs. 1 BBG:

„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

Die Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten findet im Diensteid ihre Bekräftigung, der auf Wunsch auch ohne Religionsformel geleistet werden kann. Alle Beamtinnen und Beamten, gleich ob auf Widerruf, Probe oder Lebenszeit, müssen nach ihrer Ernennung den Diensteid ablegen. Sie sind vorher auf die Folgen einer Verweigerung des Diensteids hinzuweisen. In diesem Fall ist die Ernennung unwirksam, die Betroffenen sofort wieder zu entlassen.

Gehorsamspflicht

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, die Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Allerdings muss die oder der Vorgesetzte örtlich und sachlich zu ständig und die Anordnung nicht erkennbar rechtswidrig sein. Daneben haben sie ihre Vor gesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sollen am dienstlichen Geschehen Anteil nehmen, ihre Vorgesetzten auf die für eine Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte aufmerksam machen und sich für die zu treffenden Maß nahmen mitverantwortlich fühlen.

Für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen tragen Beamtinnen und Beamte die uneingeschränkte persönliche Verantwortung. Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen sie diese unverzüglich bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen. Hält der Vorgesetzte an der Anordnung fest, haben sie sich – wenn ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit fortbestehen – an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss sie ausgeführt werden – in diesem Fall sind Beamtinnen und Beamte aber von ihrer eigenen Verantwortung befreit. Ist das aufgetragene Verhalten jedoch strafbar oder ordnungswidrig und ist die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit erkennbar oder wird dadurch die Würde des Menschen verletzt, so muss die Ausführung der Anordnung abgelehnt werden. Wird sie dennoch ausgeführt, ist man in vollem Umfang dafür verantwortlich.

Dienstleistungspflicht

Beamtinnen und Beamte haben ihre Arbeitskraft in den Dienst des Staates zu stellen. So haben sie sich mit „voller Hingabe“ ihrem Beruf zu widmen und ihr Amt uneigennützig nach bestem Wissen auszuführen. Zur Dienstleistungspflicht gehören auch die mit der Arbeitszeit verbundenen Fragen.

Obwohl es sich mit dem Grundsatz der „vollen Hingabe an den Beruf“ im Allgemeinen nur schwer vereinbaren lässt, sind Beamtinnen und Beamte auf Verlangen ihrer Dienstbehörde verpflichtet, Nebentätigkeiten zu übernehmen. Die se sind nur dann zulässig, wenn sie sich mit der Wahrnehmung des Hauptamtes vereinbaren las sen. Bei der Nebentätigkeit ist zwischen dem Nebenamt (Übernahme aufgrund des Hauptamtes) und einer Nebenbeschäftigung (kein Zusammenhang mit dem Hauptamt) zu unterscheiden. Unter Nebenamt versteht man die zusätzliche Übernahme von Dienstgeschäften, die zwar mit dem eigentlichen Hauptamt keine organisatorische Einheit bilden, aber dennoch aufgrund des Hauptamtes übernommen werden müssen. Auf Verlangen der Dienstbehörde muss eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst übernommen werden, wenn die se Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie die Betroffenen nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (z. B. Beisitzer im Prüfungsausschuss oder in einer Disziplinarkammer).

Fortbildungspflicht

Unabhängig davon, ob sie ein eigenes Interesse daran haben, sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, an dienstlicher Fort- und Weiterbildung teilzunehmen.

Einhalten von Dienstzeiten

Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben und müssen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachweisen (§ 96 BBG).

Tragen von Dienstkleidung

Nach § 74 BBG sind Beamte verpflichtet, die jeweils übliche oder erforderliche Dienstkleidung zu tragen.

Folgen von Pflichtverletzungen

Beamtinnen und Beamte unterliegen einer ganzen Reihe von statusbedingten Pflichten. Daraus ergeben sich besondere Folgen bei Pflichtverletzungen:

- Strafrechtliche Folgen

Erfüllt ein Dienstvergehen einen Straftatbestand, dann finden die allgemeinen Strafgesetze Anwendung. Jedoch enthält das Strafgesetzbuch darüber hinaus besondere Vorschriften über „Straftaten im Amt“. In aller Regel werden sie strenger als vergleichbare Delikte geahndet. Damit soll der besonderen Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit Rechnung getragen werden.

- Haftungsrechtliche Folgen

Haftungsrechtliche Folgen treten immer dann ein, wenn Beamtinnen und Beamte die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Sie müssen dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den entstandenen Schaden nur unter bestimmten Voraussetzungen er setzen (§ 75 BBG).

Die haftungsrechtlichen Bestimmungen sind sehr kompliziert und führen in der Praxis bei weitem nicht immer dazu, dass Beamtinnen und Beamte zum Schadenersatz herangezogen werden. Vorsatz, grobe und leichte Fahrlässigkeit spielen dabei genauso eine Rolle wie Eigen- und Fremdschaden. Darüber hinaus ist auch von Bedeutung, ob es sich bei der Tätigkeit, durch die der Schaden verursacht wurde, um so genannte gefahren- oder schadengeneigte Tätigkeiten handelt.

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts. Zum 1. Januar 2002 hat das Bundesdisziplinargesetz (BDG) die bis dahin geltende Bundesdisziplinarordnung abgelöst. In den Ländern gelten eigene Disziplinargesetze, die überwiegend inhaltlich an das BDG angelehnt sind. Das Disziplinarrecht soll dem Zweck dienen,
- Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten,
- die Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit zu sichern und
- das Ansehen der Beamten zu wahren und zu festigen.

Allerdings ist das Disziplinarrecht wegen der starken Auswirkungen auf Beamte äußerst kritisch zu betrachten. Denn die gleichzeitige Anwendung von Straf- und Disziplinarmaßnahmen wirken zum einem als Doppelbestrafung und haben zu dem auch noch negative Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang.

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 BBG). „Schuldhaft“ heißt, die Pflichten wurden vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Auch ein Verhalten außerhalb des Dienstes kann ein Dienstvergehen darstellen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles besonders geeignet ist, Achtung und Vertrauen in das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsam zu beeinträchtigen.

Wenn der Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt, muss der Dienstvorgesetzte Vorermittlungen einleiten. Da bei sind sowohl be- als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Je nach Ergebnis der Vorermittlungen entscheidet sich das weitere Vorgehen. Von der Einstellung des Verfahrens bis hin zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Die verschiedenen Disziplinarmaßnahmen sind in der Abbildung dargestellt.

Zu ergänzen ist, dass bei „Beamten auf Probe“ und „Beamten auf Widerruf“ nur die
beiden Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße in Erwägung gezogen werden können, weil sie ansonsten aus dem Dienst zu entfernen wären.

Auch Ruhestandsbeamtinnen und -beamte können eines Dienstvergehens beschuldigt und dafür bestraft werden. Beispielsweise läge dann ein Dienstvergehen vor, wenn sie an Bestrebungen teilnehmen würden, die den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen.

Disziplinarmaßnahmen

"Tabelle S. 25"

 

Rechte der Beamtinnen und Beamten

Aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergibt sich im Umkehrschluss die Pflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte zu schützen. Quasi als Generalklausel hat der Gesetzgeber in § 78 BBG eine Vorschrift aufgenommen, auf die sich im Wesentlichen alle Rechte zurückführen lassen. Aus dieser „Fürsorgepflicht“ des Dienstherrn, die als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gilt, leiten sich weitere Rechte ab. In der nachfolgenden Abbildung sind einige wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten systematisch geordnet.

Rechte aus dem Beamtenverhältnis

"Tabelle S. 25"

Individuelle Rechte

Nachfolgend soll beispielhaft auf einige individuelle Rechte von Beamtinnen und Beamten näher eingegangen werden. Einzelheiten zu den wichtigsten vermögensrechtlichen Ansprüchen (Besoldung, Versorgung, Beihilfe usw.) werden jeweils in eigenen Kapiteln behandelt. Auch einen Teil der nicht vermögensrechtlichen Ansprüche haben wir in gesonderten Kapiteln ausführlich behandelt.

Anspruch auf Unterstützung

Die Unterstützungsgrundsätze resultieren aus der Fürsorgepflicht. Auf Antrag, und nur wenn genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können Unterstützungen an Beamte, Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene gezahlt werden. Voraussetzung ist: Sie müssen bedürftig und würdig sein.

Bedürftigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antragsteller unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten sind, aus der sie sich aus eigener Kraft nicht befreien können. Würdig wären vor allem solche Antragsteller nicht, die schon mehrmals wegen Verfehlungen negativ aufgefallen sind. Auf die Gewährung einer Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterstützung kann nicht für regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen gezahlt werden, die in der Regel aus den Dienstbezügen zu bestreiten sind. Es können einmalige und laufende Unterstützungen gewährt werden. Laufende Unterstützungen werden jedoch unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt und dürfen höchstens für fünf Jahre bewilligt werden. Anträge sind formlos an die Beschäftigungsbehörde zu stellen.

Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten

Personalplanung und Personalführung sind ohne Personalakten kaum denkbar. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Recht der Beamtinnen und Beamten, ihre vollständigen Personalakten einzusehen. Das gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Mit dem Personalaktenrecht verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Persönlichkeitsrecht zu stärken, eine effektive Verwaltung der Personalakten zu gewährleisten und die EDV Nutzung der Daten im Rahmen der Personalverwaltung zu ermöglichen. Schwerpunkte der Neuregelung waren:
- Pflicht zur Führung von Personalakten
- Begriff, Inhalt, Gliederung und Gestaltung der Personalakte
- Einsicht in die Personalakte
- Vorlage der Personalakte und Auskunftserteilung
- Entfernen von Vorgängen aus der Personalakte
- Aufbewahrung der Personalakte
- Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten in Dateien.

In die Personalakte gehören also alle die Person betreffenden Unterlagen, die mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängen und deren Aufbewahrung von erheblichem Interesse ist. Sie muss vollständig sein, richtig geführt und der Inhalt vertraulich behandelt werden. Personalakten können nach sachlichen Gesichtspunkten in eine Grundakte und mehrere Teilakten gegliedert werden. Der Gesetzgeber hat auf eine vollständige und abschließende Aufzählung dessen verzichtet, was in die Personalakte aufzunehmen ist. Möglich ist die Aufnahme folgender Personalunterlagen:
- Bewerbungsunterlagen: Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung; Polizeiliches Führungszeugnis; Lebenslauf; Zeugnisse und ähnliche Unter lagen, die die Vorbildung dokumentieren; Nachweis über den Familien stand.
- Dienstliche Unterlagen: Schreiben, mit denen die Übertragung eines Dienstpostens mitgeteilt wird; Ernennungsurkunden; Urkunden über den jeweiligen Beamtenstatus; Mitteilung über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; Anträge, Eingaben und Beschwerden des Beamten;
dienstliche Beurteilungen; Verbesserungsvorschläge; Fortbildungsnachweise (interne und externe).

Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen. Dazu gehören vor allem:
- Prüfungsakten (der Nachweis über das Prüfungsergebnis gehört gleichwohl in die Personalakte)
- Sicherheitsakten
- Kindergeldakten
- Beihilfeakten.

Disziplinare Vorermittlungen, Disziplinarakten und gerichtliche Akten sind erst dann zu den Personalakten zu nehmen, wenn das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist.

Schutz bei amtlicher Tätigkeit

Beamte haben das Recht, bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vom Dienstherrn geschützt zu werden. Dies bezieht sich ebenso auf Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit wie auf Hilfe bei politischen Angriffen oder auf Prozesshilfe.

Kollektive Rechte

Neben den individuellen Rechten kennt das Beamtenverhältnis auch das Institut der „kollektiven Rechte“, die wir nachstehend erläutern.

Koalitionsrecht und Vereinigungsfreiheit

§ 116 BBG garantiert Beamtinnen und Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Wegen der Mitgliedschaft oder der Betätigung für ihre Gewerkschaft (bzw. ihren Berufsverband) dürfen sie dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. § 116 BBG ist somit gesetzlicher Ausdruck der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG.

Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen nach dem Bundesbeamtengesetz

Wegen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gilt die Koalitionsfreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für Beamtinnen und Beamte jedoch nur eingeschränkt (siehe Seite 7 f.). Beamtinnen und Beamte haben kein Recht zu streiken, da dies mit der Neutralität der Amtsausübung und einer loyalen Pflichterfüllung nicht zu vereinbaren sei. Als Ausgleich für diese Grundrechtsbeschränkung wurde ein kollektives Beteiligungsrecht in § 118 BBG geschaffen. Dieses Beteiligungsrecht nehmen die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften wahr. Es gilt bei der Vorbereitung aller beamtenrechtlichen Regelungen. Darunter sind nicht nur Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auch Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Erlasse zu verstehen. Beteiligung bedeutet nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung mehr als eine Anhörung, aber keine uneingeschränkte Mitbestimmung.

Der Ablauf des Beteiligungsverfahrens auf Bundesebene geht auf einen öffentlich rechtlichen Vertrag zurück, der am 20. Mai 1996 (siehe Foto unten) zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Deutschen Gewerkschaftsbund geschlossen wurde. Der In halt dieser Vereinbarung ist in zwischen durch eine Verwaltungsvorschrift Bestandteil des Verwaltungsverfahrens bei der Erarbeitung von beamtenrechtlichen Gesetzentwürfen.

 

§ 118 Bundesbeamtengesetz:

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

 

Das Beteiligungsverfahren vollzieht sich nach diesen Richtlinien in mehreren Schritten: Nach Abstimmung mit anderen Bundesressorts und gegebenenfalls mit den Bundesländern wird den Spitzenorganisationen die Entwurfsfassung des Gesetzes zur Stellungnahme zugeleitet. In aller Regel äußern sie sich schriftlich und fordern darüber hinaus die weitere Erörterung in einem mündlichen Beteiligungsgespräch. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens beschließt das Bundeskabinett den Entwurf und leitet ihn dem Bundesrat zur Beratung im ersten Durchgang zu. Nachdem der Bundesrat den Entwurf beraten hat, geht er mit einer Stellungnahme an die Bundesregierung zurück. Sie kann die Änderungswünsche des Bundesrats übernehmen, muss dies jedoch nicht. Danach wird der Entwurf dem Deutschen Bundestag mit der Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenäußerung der Bundesregierung sowie der Stellungnahme der Spitzenorganisationen zugeleitet. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den üblichen Regeln des Gesetzgebungsverfahrens im Grundgesetz.

In den Bundesländern ist die Normierung des Beteiligungsrechts und dessen praktische Anwendung unterschiedlich. In einigen Bundesländern haben die zuständigen Innenminister mit dem jeweils zu ständigen DGB-Landesbezirk eine Vereinbarung unterzeichnet.

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Ein Meilenstein bei der Verankerung der Vertragsidee im Beamtenrecht. Der damalige Bundesinnenminister, Manfred Kanther und das damalige DGB-Vorstandsmitglied, Dr. Regina Görner unterzeichnen den öffentlich-rechtlichen
Vertrag zur Beteiligung der Gewerkschaften.


Ausgabe 2018


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