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Urlaubsgeld
Beamtinnen und Beamte können Sonderzahlungen erhalten. In den letzten Jahren wurden diese Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) erheblich reduziert. Für Bundes- und Landesbeamte gelten unterschiedlich Regelungen.
Mit dem "Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 wurde § 67 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) neu gefasst.
In Kürze werden wir die jeweils aktuell gelteneden Beträge/Sätze in einer Tabelle veröffentlichen.
Bis Juli 2003 erhielten Beamte der Besoldungsgruppen A1 bis A8 ein jährliches Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 € brutto (Ost: 255,65 € brutto), die Beamten der übrigen Besoldungsgruppen einheitlich 255,65 € brutto. Außerdem erhielten sie bis zu diesem Zeitpunkt eine jährliche Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld") in Höhe von zuletzt 86,31 Prozent brutto (West) bzw. 64,73 Prozent brutto (Ost) ihres Dezembergehalts.
Nach der neuen Gesetzeslage können Bund und Länder über die eingeführte so genannte Öffnungsklausel eigene Bestimmungen über die Zahlung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung innerhalb des erlassenen bundeseinheitlichen Rahmen festlegen. Das bedeutete, dass seitdem Bund und jedes Bundesland selbst über die Zahlung und Höhe von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung entscheiden konnten. Von diesem Recht haben sowohl der Bund als auch die Länder Gebrauch gemacht, so dass sich derzeit folgende Situation im Beamtenbereich darstellt.
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