Urteil zur Beihilfe: Eingeschränkter Beihilfeanspruch bei nicht anerkannter Heilbehandlung

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Eingeschränkter Beihilfeanspruch bei nicht anerkannter Heilbehandlung

Die Kosten für eine wissenschaftliche nicht allgemein anerkannte Heilbehandlung sind nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Die bloße Möglichkeit einer solchen Anerkennung genügt nicht.

BVerwG Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97


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