Arzneimittel und Festbeträge

 

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Hinweis: Änderungen im Gesundheitswesen ab 1.1.2005 

Arzneimittel und Festbeträge

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Arzneimittel – Festbeträge

Damit auch in Zukunft die für die Patientinnen und Patienten wirklich wichtigen Innovationen im Arzneimittelbereich bezahlbar bleiben, hat der Gesetzgeber auch für patentgeschützte Arzneimittel Festbeträge eingeführt – soweit sie nicht einen therapeutischen Zusatznutzen beinhalten. Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung maximale Erstattungsbeträge für Arzneimittel. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Medikament jeweils bis zu dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen dafür festgelegten Betrag. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass eine ausreichende Auswahl von vergleichbaren Arzneimitteln unter oder zum Festbetrag zur Verfügung steht. Die Ärztin oder der Arzt kann also zwischen therapeutisch gleichwertigen und qualitativ hochwertigen Arzneimitteln auswählen. Verschreibt die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dieser Höchstgrenze liegt, zahlt der Versicherte die Differenz. Die Ärzte sind aber verpflichtet, den Versicherten vorab auf diese Differenzzahlung hinzuweisen. Die gesetzlichen Vorgaben stellen außerdem sicher, dass Hersteller, die erstmals neue Wirkstoffe oder neue Wirkprinzipien entwickeln, auch in Zukunft vom Festbetrag freigestellt bleiben, bis mindestens zwei weitere pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe auf den Markt kommen. Dadurch bleibt der Anreiz zur Entwicklung echter Innovationen nicht nur erhalten, sondern er wird gestärkt. Für folgende Gruppen hat der Gemeinsame Bundesausschuss Festbeträge festgelegt.

Zum 1. Januar 2005 gelten also Festbeträge für:

  • Protonenpumpenhemmer (gegen Magenbeschwerden),
  • Statine (zur Cholesterinsenkung),
  • Sartane (zur Blutdrucksenkung) und
  • Triptane (gegen Migräne).

Weitere Informationen zu Festbeträgen unter www.die-gesundheitsreform.de


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