Hessen: Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

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Hessischer Landtag

Drucksache 20/5897 vom 08. 06. 2021

Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Das Dienstrecht muss aktuellen Entwicklungen und Bedarfen Rechnung tragen und ist deshalb regelmäßig zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Bei verschiedenen dienstrechtlichen Regelungen hat sich in der praktischen Rechtsanwendung der Bedarf nach Fortentwicklung oder nach Klarstellung des gesetzgeberischen Willens gezeigt.

- Bei den Regelungen zum Erwerb und zur Anerkennung von Laufbahnbefähigungen sind Nachschärfungen erforderlich.

- Es besteht ein hoher Bedarf an IT-Fachkräften mit grundlegenden Verwaltungskenntnissen, der mit den bestehenden Studiengängen nicht ausreichend gedeckt werden kann.

- Die EuGH-Rechtsprechung zur Verlängerung der Probezeit wegen Elternzeit bei Führungspositionen auf Probe ist umzusetzen.

- Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskriminalamts gehört bisher nicht zum Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten.

- Für die Anordnung von Rufbereitschaft von Beamtinnen und Beamten und deren Ausgleich besteht – im Unterschied zu den tarifvertraglichen Regelungen – bisher keine ausdrückliche Rechtsgrundlage.

- Der generelle Ausschluss von Sachschadenersatz bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist im Hinblick auf die Entwicklungen bei den Kfz-Versicherungen zu überprüfen.

- Die Aufbewahrungsfrist bei Versorgungsakten ist in bestimmten Fällen nicht ausreichend.

- Im Polizeibereich besteht Bedarf, den Bewerberkreis für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu erweitern.

- Aus der Praxis wurden verschiedene Anregungen zur Fortentwicklung und besseren Handhabung des Disziplinarrechts übermittelt.

- Es besteht Anpassungsbedarf des Beihilfenrechts an die Rechtsprechung und die Entwicklung in der Praxis.

– Die Gewalttaten gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst nehmen laufend zu. Dieser Herausforderung muss weiterhin auf allen Ebenen klar und eindeutig begegnet werden

- auch durch besondere, zusätzliche Anerkennung bei der Unfallfürsorge für Angriffsopfer.

- Die Erkenntnisse aus der Evaluierung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes sind umzusetzen. Dabei besteht im Wesentlichen lediglich Klarstellungsbedarf.

- Die Vorschrift zur Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgung kann auch nach Auffassung des Hessischen Rechnungshofs weniger verwaltungsaufwendig gestaltet werden.

- Entwicklungen auf Bundesebene z.B. beim Recht der Dienstunfallfürsorge sind zu berücksichtigen; die besondere Fürsorgepflicht legt z.B. eine Anpassung bei der Gewährung des Unfallausgleichs nahe.

- Die Urlaubsberechnung bei Wechsel vom Arbeitnehmer- ins Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn ist anzupassen.

- Der Ausgleich von vor einer Beurlaubung zu viel genommenem Urlaub nach Rückkehr in den Dienst ist nicht ausreichend geregelt.

- Die Berechnung des Zusatzurlaubs für Schichtdienst ist nicht mehr zeitgemäß.

- Die während der Corona-Pandemie vorübergehend zugelassene Möglichkeit, an Personalratssitzungen auch mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen, ist bis längstens Ende Mai 2021 befristet und soll grundsätzlich festgeschrieben werden.

- Die Zuständigkeitsverteilung für personalvertretungsrechtliche Streitverfahren bei den Verwaltungsgerichten führt zu praktischen Schwierigkeiten.

- Es besteht Klarstellungsbedarf, dass bzgl. Disziplinarvorgängen kein allgemeiner Anspruch auf Informationsfreiheit nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz besteht.

- Im Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht besteht Anpassungsbedarf an die Veränderungen in der Praxis.

 

B. Lösung

Beamtenrecht
– Klarstellungen und Nachbesserungen bei den Regelungen zum Erwerb und zur Anerkennung von Laufbahnbefähigungen im Hessischen Beamtengesetz und in der Hessischen Laufbahnverordnung
– Einrichtung eines neuen Laufbahnzweigs „Digitale Verwaltung“
– Einführung einer Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit aufgrund von Elternzeit bei
den Führungspositionen auf Probe
– Erweiterung des Kreises der politischen Beamtinnen und Beamten um die Präsidentin
bzw. den Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts
– Schaffung einer ausdrücklichen Regelung der Rufbereitschaft sowie einer Grundlage
für deren Ausgleich; die bestehenden Sonderregelungen für den Polizeivollzugsdienst
bleiben davon unberührt.
– Beschränkung des Ausschlusses von Sachschadenersatz bei grober Fahrlässigkeit, um
einen Gleichklang zur Haftungsbegrenzung bei Inregressnahme bei Unfällen mit
Dienst-Kfz zu ermöglichen
– Anpassung der Aufbewahrungsfrist für Versorgungsakten, bei denen die Möglichkeit
eines Wiederauflebens des Anspruchs besteht
– Anhebung des Höchstalters für Bewerberinnen und Bewerber für den gehobenen Polizeivollzugsdienst von 32 auf 36 Jahre sowie Ermöglichung einer einmaligen erneuten
Teilnahme am Auswahlverfahren nach Ablauf von drei Jahren
– Übernahme der beihilferechtlichen Ehegatteneinkünftegrenze – der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts folgend – als Grundsatzregelung in das Hessische Beamtengesetz und Anhebung auf das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes
Disziplinarrecht
– Ergänzung des Katalogs der Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten
um schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen des Dienstherrn
– Verlängerung des möglichen Zeitraums der Kürzung des Ruhegehalts
– Aufnahme der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes als neuer Maßregelungsgrund für eine Kürzung der Dienstbezüge
Besoldungsrecht
– Redaktionelle Neufassung einzelner Vorschriften sowie Aufnahme notwendiger Folgeänderungen an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen aus anderen Rechtsgebieten
bzw. im Nachgang zur Dienstrechtsform
– Ergänzung und Anpassung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen
– Anpassung der Ämter der Abteilungsdirektorin/des Abteilungsdirektors bei dem Hessischen Landeskriminalamtes sowie der Direktorin/des Direktors des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen an die gestiegenen Anforderungen
– Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für den finanziellen Ausgleich von Rufbereitschaften
– Ausdrückliche Herausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und -führer unbemannter
Luftfahrzeuge („Drohnenpiloten“) aus dem Personenkreis, der Anspruch auf die Stellenzulage der Fliegerstaffel der hessischen Polizei hat
Versorgungsrecht
– Einführung einer Angriffsentschädigung als neue Dienstunfallfürsorgeleistung, durch
die Beschäftigte, die infolge eines Angriffs verletzt werden, zusätzlich eine Entschädigung von 2.000 € erhalten
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5897 3
– Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes im Wesentlichen durch Klarstellungen und rechtstechnische Anpassungen, die aus
der praktischen Anwendung, der aktuellen Rechtsprechung und Entwicklungen auf
Bundesebene resultieren
– Deutliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands durch künftigen Verzicht auf Anrechnung von Einkommen auf Waisengeld und ganzjährige Betrachtung bei der Einkommensanrechnung
– Verbesserung im Bereich der Dienstunfallfürsorge durch Zahlung des Unfallausgleichs
künftig wie bei der gesetzlichen Unfallversicherung bereits bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 (bisher 25)
Umzugskostenrecht
– Änderungen des Hessischen Umzugskostengesetzes im Hinblick auf die Einführung
eines Anspruchs auf Umzugskostenerstattung bei Einstellungen als eine Maßnahme im
Rahmen eines umfassenden Programms zur Nachwuchsgewinnung und -förderung sowie der Möglichkeit der Gewährung einer Umzugskostenpauschale zur Vereinfachung
des Verwaltungsverfahrens sowie Entfristung des Gesetzes als Bestandteil des Besoldungsrechts und damit des Grundkanons hessischen Landesrechts
Reisekostenrecht
– Änderungen im Reisekostenrecht in Folge der Systemänderung der Dienstleister hinsichtlich der Gestaltung der Fahr- bzw. Flugpreise sowie Entfristung des Gesetzes als
Bestandteil des Besoldungsrechts und damit des Grundkanons hessischen Landesrechts
– Schaffung einer Anspruchsgrundlage für eine eigene Wegstreckenentschädigung bei
der Benutzung privater Elektrofahrräder
Beihilfenrecht
– Anpassung der Hessischen Beihilfenverordnung an die Rechtsprechung und die Entwicklung in der Praxis; insbesondere Folgeänderungen aufgrund der Entwicklung im
Bereich des Kranken- und Pflegeversicherungsrechtes sowie Einführung einer Rechtsgrundlage auf Verordnungsebene für Beihilfen zu Aufwendungen zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft
– Anhebung des Beihilfebemessungssatzes für alle Anwärterinnen und Anwärter auf 70
Prozent für ambulante Aufwendungen, 85 Prozent für stationäre Aufwendungen
Trennungsgeldrecht
– Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Urlaubsrecht
– Neuregelung der Urlaubsberechnung bei nahtlosem Wechsel vom Arbeitnehmer- ins
Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn, die sicherstellt, dass der noch nicht verbrauchte Urlaub in vollem Umfang mitgenommen wird
– Neuregelung des Ausgleichs zu viel genommenen Urlaubs nach Rückkehr aus einer
Beurlaubung
– Umstellung der Berechnungsgrundlage des Zusatzurlaubs für Schichtdienst vom vergangenen Jahr aufs aktuelle Jahr
Sonstiges
– Dauerhafte Ermöglichung der Teilnahme an Personalratssitzungen mittels Video- oder
Telefonkonferenz
– Konzentration der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte für personalvertretungsrechtliche Verfahren bei Verfahren nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz
auf zwei Gerichte (VG Frankfurt und Kassel), bei Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz auf ein Gericht (VG Darmstadt)
– Klarstellung im Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz, dass bzgl.
Disziplinarvorgängen kein genereller Anspruch auf Informationsfreiheit besteht
C. Befristung
Das Artikelgesetz ist nicht zu befristen. Eventuell bestehende Befristungen der Grundnormen bleiben unverändert.
D. Alternativen
Im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzentwurfs keine.
_________________________________________

Seite 28

Begründung

A. Allgemeines
Der Gesetzentwurf greift verschiedene aktuelle Regelungsbedarfe zur Änderung und Fortentwicklung des Dienstrechts mit folgenden Schwerpunkten auf:
Beamtenrecht
Nach der Dienstrechtsreform ist eine deutliche Auseinanderentwicklung der laufbahnrechtlichen
Regelungen bei Bund und Ländern festzustellen, die bei einem Wechsel nach Hessen eine gründlichere Überprüfung von bei anderen Dienstherren erworbenen Laufbahnbefähigungen bedingt.
Darüber hinaus sind Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung in Hessen zu Tage getreten, aus
denen sich ebenfalls Klarstellungs- und Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zum Erwerb
und zur Anerkennung von Laufbahnbefähigungen im HBG und in der HLVO ergibt. Um den
aktuellen Bedürfnissen der Verwaltung Rechnung zu tragen, wird im gehobenen Dienst in der
allgemeinen Verwaltung ein neuer Laufbahnzweig „Digitale Verwaltung“ eingerichtet. Für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen wird wieder ermöglicht, bei Vorliegen entsprechender Berufserfahrung die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Schuldienst zu erwerben.
Bei den Führungspositionen auf Probe wird aufgrund aktueller EuGH-Rechtsprechung eine Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit aufgrund von Elternzeit eingeführt.
Der Kreis der politischen Beamtinnen und Beamten wird um die Präsidentin bzw. den Präsidenten
des Landeskriminalamts erweitert.
Ferner werden eine ausdrückliche Regelung der Rufbereitschaft sowie eine Ermächtigungsgrundlage für deren Ausgleich geschaffen.
Disziplinarrecht
Es werden verschiedene Anregungen aus der Praxis zur Fortentwicklung und besseren Handhabung
in der Praxis aufgegriffen. So soll bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten künftig auch disziplinarrechtlich verfolgbar sein, wenn sie schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit finanziellen Leistungen des Dienstherrn machen. Des Weiteren wird der mögliche
Zeitraum der Kürzung des Ruhegehalts verlängert und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen
Dienstes als neuer Maßregelungsgrund für eine Kürzung der Dienstbezüge aufgenommen.
Besoldungsrecht
Bei den besoldungsrechtlichen Änderungen handelt es sich zum Teil um redaktionelle Änderungen
und Anpassungen an Gegebenheiten im internationalen Zahlungsverkehr. Neu eingeführt wird
eine gesetzliche Grundlage für einen finanziellen Ausgleich bei Rufbereitschaft.
Versorgungsrecht
Beamtinnen und Beamte wie auch andere Angehörige des öffentlichen Dienstes werden immer
häufiger Opfer von Gewalttaten. Hiervon besonders betroffen sind die Einsatzkräfte im Polizeiund Feuerwehrdienst, die tagtäglich für Sicherheit und Schutz in unserem Land sorgen, sei es bei
Großereignissen oder im alltäglichen Dienst. Aber auch die Übergriffe auf Beschäftigte im Justizdienst, in der Finanzverwaltung und sogar in der allgemeinen Verwaltung haben zugenommen.
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, welche die Zumutung eines Angriffs, der auf den Staat an
sich zielt, aushalten mussten, haben Respekt und Anteilnahme des Dienstherrn verdient. Daher
wird künftig denjenigen, die durch einen tätlichen Angriff verletzt werden, als weitere Unfallfürsorgeleistung eine einmalige Angriffsentschädigung gezahlt. Die Zahlung erfolgt unabhängig von
der Schwere der Verletzung und zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Unfallfürsorge.
Die weiteren Änderungen im Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) sind wesentlich das Ergebnis der im Jahr 2019 durchgeführten Evaluierung des Gesetzes. Die Evaluierung
hat ergeben, dass sich das HBeamtVG, das mit dem Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
zum 1. März 2014 umfassend reformiert und modernisiert wurde, nach einhelliger Auffassung
überaus bewährt hat. Das HBeamtVG wurde daher bereits mit Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl.
S. 430) entfristet. Die Evaluierung erfordert keine grundlegenden Änderungen des Gesetzes. Die
Änderungen beschränken sich diesbezüglich daher auf Klarstellungen und rechtstechnische Anpassungen, die aus der praktischen Anwendung, der aktuellen Rechtsprechung oder Entwicklungen auf Bundesebene resultieren. Fachlich überzeugende Empfehlungen der Evaluierung werden
dabei umgesetzt.
Bei der Dienstunfallfürsorge ist darüber hinaus eine zusätzliche Verbesserung beim Unfallausgleich zu nennen. Der Unfallausgleich, der besondere Nachteile infolge eines Dienstunfalls ausgleichen soll, wird künftig bereits bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 gezahlt (bisher:
25). Das entspricht der Regelung bei der gesetzlichen Unfallversicherung.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist der Verzicht auf eine Anrechnung von Einkommen
auf Waisengeld vorgesehen.
Außerdem wird eine ganzjährige Betrachtung bei der Einkommensanrechnung eingeführt, die zu
einer deutlichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands führen wird.
Hessischer Landtag · 20. Wahlperiode · Drucksache 20/5897 29
Umzugskostenrecht
Aus dem gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Bediensteten und Dienstherr leiten
sich umfassende Rechte und Pflichten ab. Der Dienstherr ist aus seiner besonderen Fürsorge
heraus verpflichtet, die durch das Dienst- und Treueverhältnis entstehenden Aufwendungen für
Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter zu tragen. Die Bediensteten sind dem Dienstherrn zur Treue verpflichtet und müssen seinem Ruf folgen, wie sich etwa in Fällen der Abordnung und Versetzung zeigt. Die daraus entstehenden (Mehr-)Aufwendungen und Kosten hat der
Dienstherr zu tragen, so auch die Umzugskosten.
Die Erstattung der Umzugskosten für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter soll auch
auf Bewerberinnen und Bewerber erweitert werden. Als eine Maßnahme zur Personalgewinnung
ermöglicht die Ausdehnung der Regelung dem Dienstherrn, Nachwuchs- oder bereits spezialisierten Fachkräften, die neu in den Dienst des Landes Hessen eintreten und in naher Zukunft ein
Beamten- oder Richterverhältnis begründen, die Kostenübernahme für Umzüge zuzusichern,
wenn an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Die Ausdehnung der Kostenübernahme ist aus vorgelagerten Fürsorgegründen auch gerechtfertigt.
Durch die im Rahmen der Beförderungsauslagen neue Einführung einer wahlweisen Pauschalvergütung der Umzugskosten schafft der Verordnungsgeber weitere Flexibilität für die Bediensteten
und fördert die Verwaltungsvereinfachung durch eine schnelle Abwicklungsmöglichkeit der entstandenen Umzugskosten.
Da sich das Gesetz bewährt hat und zum Grundkanon des Beamtenrechts zählt, wird es entfristet.
Reisekostenrecht
Die Änderungen im Reisekostenrecht folgen der Systemänderung der Dienstleister hinsichtlich
der Gestaltung der Fahr- bzw. Flugpreise. Da die Unternehmen der Preiskalkulation nicht mehr
die gefahrene oder geflogene Strecke als primär preisbildenden Faktor zugrunde legen, wird auf
diesen Faktor für die Bestimmung der Erstattung verzichtet und stattdessen an die Fahrtzeit angeknüpft. Darüber hinaus wird mit der Schaffung einer neuen Wegstreckenentschädigung für die
Benutzung privater Elektrofahrräder bei Dienstreisen den veränderten Formen der Mobilität und
dem Umwelt- und Klimaschutz Rechnung getragen.
Da sich das Gesetz bewährt hat und zum Grundkanon des Beamtenrechts zählt, wird es entfristet.
Beihilfenrecht
Mit den Änderungen der Hessischen Beihilfenverordnung werden der Bedarf in der Praxis und
insbesondere die Entwicklung im Bereich des Rechtes der Krankenversicherungen und der Pflegeversicherung sowie der Rechtsprechung nachgezeichnet.
Der Betrag der Ehegatteneinkünftegrenze (bislang geregelt in § 5 Abs. 6 Nr. 3, § 15 Abs. 2 Nr. 1
HBeihVO) wird infolge der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 28.3.2019, Az.: 5 C 4/18)
in der Ermächtigungsgrundlage geregelt und deutlich angepasst.
Darüber hinaus wird ein angehobener Bemessungssatz für die Anwärterinnen und Anwärter eingeführt. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der von der Beihilfe nicht gedeckte
Teil der Aufwendungen in Krankheitsfällen eine Anwärterin oder einen Anwärter stärker belastet
als eine aktive Beamtin oder einen aktiven Beamten.
Urlaubsrecht
Es wird sichergestellt, dass bei nahtlosem Wechsel vom Arbeitnehmer- ins Beamtenverhältnis
beim gleichen Dienstherrn der noch nicht verbrauchte Urlaub mitgenommen wird. Die Berechnungsgrundlage des Zusatzurlaubs für Schichtdienst wird vom vergangenen Jahr aufs aktuelle
Jahr umgestellt.
Sonstiges
Im HPVG wird die Teilnahme an Personalratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz
dauerhaft ermöglicht.
Bei den Verwaltungsgerichten wird eine Konzentration der Zuständigkeiten für personalvertretungsrechtliche Verfahren vorgenommen und zwar bei Verfahren nach dem HPVG auf zwei Gerichte
(VG Frankfurt und Kassel), bei Verfahren nach dem BPersVG auf ein Gericht (VG Darmstadt).
Des Weiteren erfolgen an verschiedenen Stellen notwendige redaktionelle Änderungen.


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