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Beihilfeverordnung - Thüringen

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Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der Ratgeber erläutert die Beihilfevorschriften des Bundes, vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel dargestellt und kommentiert. Die BhV sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie hier für nur 7,50 Euro bestellen.

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Beihilfeverordnung - Thüringen

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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfeverordnung)

Stand: 01.01.2006

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweckbestimmung,
Geltungsbereich und Rechtsnatur
 

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

§ 3 Berücksichtigungsfähige
Angehörige

§ 4 Zusammentreffen mehrerer
Beihilfeberechtigungen

§ 5 Begriff der beihilfefähigen
Aufwendungen

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen
in Krankheitsfällen

§ 6 a

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Sanatoriumsbehandlung

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Heilkuren

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen
bei dauernder Pflegebedürftigkeit

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten und bei
Schutzimpfungen

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen
bei Geburten, nicht strafbaren Schwangerschaftsabbrüchen und
nicht rechtswidrigen Sterilisationen

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen
in Todesfällen

§ 13 Beihilfefähige, außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland
entstandene Aufwendungen

§ 14 Bemessung der Beihilfen

§ 15 Begrenzung der Beihilfen 

§ 16 Gewährung von Beihilfen beim
Tod des Beihilfeberechtigten

§ 17 Verfahren

§ 17 a Kostendämpfungspauschalen

§ 18 Bemessung der Beihilfen in besonderen Fällen

§ 19 Übergangs- und
Schlussvorschriften
 

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3 Heilbäderverzeichnis (Ausland)  

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