Beihilfefähige Höchstbeträge bei Heilbehandlungen - Tabelle -

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Zur Übersicht der Beihilfevorschriften des Bundes

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Beihilfefähige Höchstbeträge bei Heilbehandlungen

gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 BhV des Bundes  

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 lfd. Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro  
  I. Inhalationen1)  
 1.

Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation

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6,70

 2.
a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - aus Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer 
b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer

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3,60
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5,70

3.
a) Radon-Inhalation im Stollen
b) Radon-Inhalation mittels Hauben
11,30
13,80
  II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen  
4. 
Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - .
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19,50 
5. 
Krankengymnastische Behandlung 2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten  .
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23,10 
6. 
Krankengymnastische Behandlung2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Midestbehandlunsdauer 45 Minuten


34,30
7. 
Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer  .
6,20 
8.  Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer .
.10,80 
9. 
a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
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34,30 
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10,80
10.
Bewegungsübungen2) 7,70 
 11.
a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
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23,60 
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11,80
12. 
Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen2)6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten .
22,50 
13. 
Chirogymnastik7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,40 
14. 
Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag
81,90 
15. 
Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)12)
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten)
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35,00  
16. 
Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge)  5,20 
17. 
Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)  .
6,70 
  III. Massagen  
18. 
Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2) .
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13,80 
19. 
Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)
a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten
b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten
c) Kompressionsbandagierung einer Extremität8)
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19,50 
29,20
8,70
20. 
Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  .
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23,10 
  IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder  
 21.
Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 10,30 
 22.
a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
Teilpackung
Großpackung
b) Schwitzpackung ( z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
c) Kaltpackung (Teilpackung)
- Anwendung von Lehm, Quark o. ä.
- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
d) Heublumensack, Peloidkompresse
e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz
f) Trockenpackung
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11,80
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20,50
28,20
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14,90
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7,70
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15,40
9,20
4,60
3,10
23. 
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
3,10 
4,60
4,10
24. 
a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
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12,30
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20,00
25. 
a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
9,20
13,30
26.  Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -  19,00 
27. 
a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
32,30
39,90
28. 
Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
a) Teilbad
b) Vollbad
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28,70
32,80
29. 
Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) mit Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
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32,80 
30. 
Medizinische Bäder mit Zusätzen
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
d) weitere Zusätze , je Zusatz
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6,70 
13,30
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18,50
3,10
31. 
Gashaltige Bäder
a) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäurebad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat

Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummern 30 a bis c und 31 b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 d beihilfefähig.
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19,50 
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22,50
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21,00
18,50
3,10
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   V. Kälte- und Wärmebehandlung  
 32.
a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke
.
9,80
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6,70
33. 
Eisteilbad 
9,80 
34. 
Heißluftbehandlung9) oder Wärmebehandlung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile
.
5,70 
  VI. Elektrotherapie
 
35.   Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese - 
6,20 
36. 
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 
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6,20 
37. 
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 
.
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6,20 
38. 
Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 
.
11,80 
39. 
Iontophorese 
6,20 
40. 
Zwei- oder Vierzellenbad 
11,30 
41. 
Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 
.
22,00 
  VII. Lichttherapie
 
 42.
Behandlung mit Ultraviolettlicht9)
a) als Einzelbehandlung
b) in einer Gruppe, je Teilnehmer
.
3,10 
2,60
43. 
a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht
.
3,10 
.
5,20
44. 
Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 
6,20 
45. 
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 
8,70 
  VIII. Logopädie
 
46. 
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall 
b) Standartisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall
c) Ausführlicher Bericht
.
31,70 
.
.
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49,60
11,80
47. 
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten
.
31,70 
41,50
52,20
48. 
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
.
.
.
14,90 
17,40
  IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
 
49. 
Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 
.
31,70 
50. 
Einzelbehandlung
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten
.
.
31,70 
.
41,50
.
54,80
51. 
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungdauer 30 Minuten 
.
31,70 
52.
Gruppenbehandlung
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer
.
14,40 
.
28,70
  X. Sonstiges
 
53.
Ärztlich verordneter Hausbesuch 
9,20 
54. 
Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
 



  Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient beihilfefähig.
 
   XI. Podologische Therapie13)
 
55.
Hornhautabtretungen an beiden Füßen 
14,50 
56. 
Hornhautabtretungen an einem Fuß
8,70 
57. 
Nagelbearbeitung an beiden Füßen
13,05 
58. 
Nagelbearbeitung an einem Fuß 
7,25 
59. 
Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
.
26,10 
60. 
Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß ( Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)  .
14,50  
61.
 Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch 7,00 
62. 
Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gesellschaft (z. B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nr. 7 abrechenbar); je Person  .
.
3,50 


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.
11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12) Die Leistungen der Nummern 4-6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.


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