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Landesbesoldungsgesetz Brandenburg


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Landesbesoldungsgesetz von Brandenburg 

Für Beamtinnen und Beamte in Brandenburg gibt es ein eigenens Besoldungsgesetz. Unter www.besoldung-brandenburg.de finden Sie den Wortlaut und weiterführende Informationen zum Besoldungsrecht von Bayern, beispielsweise auch die aktuellen Besoldungstabellen.

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Im Rahmen der Föderalisimusreform wurde den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für wichtige Bereiche des Beamtenrechts übertragen. So können die Länder künftig die Besoldung, das Laufbahnrecht und die Beamtenversorgung in eigener Zuständigkeit ausgestalten. Dies wird das Beamtenrecht nicht durchschaubarer machen. Es ist zu erwarten, dass sich das Beamtenrecht sehr auseinanderentwickeln wird.

Wenn Sie die beamten- und besoldungsrechtlichen Entwicklungen in den einzelnen Ländern verfolgen möchten, können Sie die vom INFO-SERVICE in Zusammenarbeit mit weiteren Partnern konzipierten Websites besuchen.

Das für Landesbeamte von Brandenburg geltende Recht wird in einem eigenständigen Internetangebot dargestellt. Unter www.besoldung-brandenburg.de finden Sie wichtige Informationen zum Beamtenrecht, Besoldungsrecht, Beihilferecht und Beamtenversorgungsrecht. Daneben werden Sie aber auch über Arbeitszeit der Beamten, das Nebentätigkeitsrecht, das Reisekostenrecht, das Umzugskostenrecht sowie den Anspruch auf Urlaub und Sonderurlaub informiert.

Abschließend informiert die Website aber auch über das Personalvertretungsrecht, was für die betrieblichen Interessenvertretungen besonders hilfreich sein dürfte. Insoweit kann die Website auch als Informationsplattform von Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Frauenbeauftragten und Schwerbehinderten-Beauftragten genutzt werden.




>>>Weiterführende Informationen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare, Professorinnen und Professoren, Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter sowie Ruhestandsbeamte: www.beamten-informationen.dewww.beamtenversorgung-online.de I www.beihilfe-online.de I


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