Landesbeamte
|
![]() |
Ratgeber "Die Beihilfe" für nur 7,50 Euro
Einfach Bild anklicken
Der beliebte Ratgeber "Die Beihilfe" informiert Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Lehramtsanwärter, Ruhestandsbeamte) über das Beihilferecht im Bund und in den Ländern.
LINK-TIPP zum Beihilferecht: www.beihilfe-online.de
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Unsere Link-TIPPs für Urlaub, Freizeit und Geld:
www.urlaubsverzeichnis-online.de I www.einkaufsvorteile.de I www.heilkurorte.de I
.
Hier bieten wir Ihnen eine Auswahl von Urteilen zum Thema "Beihilfe"
|
Rechtsprechung: Ausgewählte Urteile zur Beihilfe |
Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen
Beihilfe zu Heilkuren im Ausland; Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachtens, dass die Auslandskur zwingend notwendig ist; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach EU-Vertrag; Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des sozialen Sicherungssystems als Rechtfertigungsgrund für Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs; Unanwendbarkeit bei beamtenrechtlicher Beihilfe; Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwecks finanzieller Sicherung des inländischen Kurwesens.
Leitsatz: Eine beihilferechtliche Vorschrift, welche die Beihilfe bei Heilkuren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der amtsärztlichen Bestätigung abhängig macht, dass eine Auslandskur zwingend notwendig ist, verstößt gegen Art. 49 Abs. 1 EU-Vertrag über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.
BVerwG Urteil des 2. Senats vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 C 35.00 >>>Mehr zur Entscheidung
Zum ABC der Beihilfe
.
|
| Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro |
Beamten-Magazin & Taschenbuch im Doppelpack für nur 19,50 Euro im Jahr
Sie interessieren sich für den öffentlichen Dienst und möchten in allen Fragen des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts auf dem Laufenden bleiben?
Zur Bestellung >>>weiter
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte