Landesbeamte
|
![]() |
|
| Einfach Bild anklicken |
Das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" informiert über das gesamte Beamtenrecht (u.a. Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe, Nebentätigkeitsrecht, Reise- und Umzugskostenrecht).
Wer im Beamtenrecht des Bundes und der Länder auf dem Laufenden bleiben will, sollte sich das "Beamten-Magazin" nicht entgehen lassen. Das Magazin für Beamte erscheint monatlich und kostet im Doppelpack mit dem o.a. Taschenbuch im Jahr nur 19,50 Euro.
Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
Beamtenversorgungsgesetz: § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2, 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend.
.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
26.0
Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26 gilt Tz 49.2.1 entsprechend.
Hinweise:
Der Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Unterhaltsbeitrages frühestens beginnen kann, ergibt sich aus § 27 Abs. 3. Auf § 63 Nr. 3 wird hingewiesen.
26.1.1
Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.
26.1.2
Bei Durchführung der Nachversicherung kann den Hinterbliebenen auf Antrag ein Vorschuss auf Rente unter der Bedingung gezahlt werden, dass die Hinterbliebenen ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherungen an den Dienstherrn abtreten (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I).
26.1.3
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 ist auf Zeit zu bewilligen, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles (z. B. bei Ausschluss der Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) eine Bewilligung auf Lebenszeit, bei Waisen für die Dauer des gesetzlichen Waisengeldes, rechtfertigen.
26.1.4
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gilt Tz 15.1.4 entsprechend.
Werden andere Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
Hinweise:
War einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 z. B. auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus.
26.1.5
Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Waisengeldes festzusetzen. Die Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4) kann dabei unterschritten werden.
26.1.6
Für eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt Tz 15.1.6.
|
| Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro |
Beamten-Magazin & Taschenbuch im Doppelpack für nur 19,50 Euro im Jahr
Sie interessieren sich für den öffentlichen Dienst und möchten in allen Fragen des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferechts auf dem Laufenden bleiben?
Zur Bestellung >>>weiter
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte