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Länder: Junge Beamte benachteiligt?; 01/2012

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Junge Beamte benachteiligt?

Zur Frage der Altersdiskriminierung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im September 2011 entschieden, dass das vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geschaffene Vergütungssystem zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhenden Ungleichbehandlung der Angestellten im Öffentlichen Dienst führte (Urteil vom 8.09.2011 - C-297/10 und C-298/10). Der BAT sah vor, dass bei der erstmaligen Festsetzung der Grundvergütung eines Angestellten innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe auf dessen Lebensalter im Zeitpunkt seiner Einstellung abzustellen ist.

Rechtslage im Beamtenbereich

Bis zum Inkrafttreten des novellierten Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) im Jahr 2009 richtete sich die erstmalige Einstufung eines Bundesbeamten in seine Besoldungsgruppe nach dessen Besoldungsdienstalter (BDA). Gemäß § 28 BBesG in der Fassung vom 28.08.2006 (a.F.) begann das BDA eines Beamten oder Soldaten am Ersten des Monats, in dem dieser das 21. Lebensjahr vollendet hat. Sollte ein Beamter im Zeitpunkt seiner Verbeamtung bereits das 31. Lebensjahr vollendet haben, so fanden bei der Festsetzung des BDA neben dem Lebensalter des Betroffenen weitere Faktoren Berücksichtigung (vgl. § 28 Absatz 2 und 3 BBesG a.F.). Bei der Personengruppe der unter 31jährigen erfolgte die bei Verbeamtung vorzunehmende Einstufung in eine bestimmte Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe demnach allein anhand des Lebensalters. In einigen Bundesländern (wie bspw. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen), hat der jeweilige Landesgesetzgeber bislang von seiner mit der Föderalismusreform I einhergehenden Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten keinen Gebrauch gemacht. In ihnen gilt gemäß § 125a Abs. 1 Grundgesetz das BBesG a.F. und somit auch § 28 BBesG a.F. fort. Es stellt sich nun die Frage, ob die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der unter 31jährigen Beamten nach § 28 Absatz 1 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen hat bzw. verstößt und ob Betroffene Ansprüche gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.

Rechtsprechung

Das Verwaltungsgericht Halle (Urteile vom 28.09.2011, Az. 5 A 63/10 HAL, u.a) bejahte dies und sprach den Klägern einen Anspruch auf Besoldung nach der jeweiligen Endstufe ihrer Besoldungsgruppe zu. Die zuständige Kammer entschied, dass die Festsetzung des BDA nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 BBesG a.F. eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellt.

Darüber hinaus existieren weitere erstinstanzliche Urteile deutscher Verwaltungsgerichte (VG Berlin, VG Chemnitz, VG Weimar), die einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verneinen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Gerichte nicht explizit mit dem Umstand der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der unter 31jährigen, sondern vielmehr mit dem Aufstieg in den Stufen der jeweiligen Besoldungsgruppe befasst haben.

Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung?

Neben der Frage, ob ein Anspruch besteht, ist zudem zu prüfen, ob ein solcher überhaupt noch geltend gemacht werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass aufgrund der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses Ansprüche im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend zu machen sind. Es ist demnach dringend zwischen der Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs und der Verjährung eines solchen (grds. gem. § 195 BGB 3 Jahre) zu unterscheiden. Das VG Halle hat das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung zwar für nachrangig bezeichnet. Allerdings bestehen berechtigte Zweifel, ob die nächst höhere Instanz dieser Argumentation folgen wird.

Quelle: Beamten-Magazin 01/2012


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